Sterbekasse Ostermoordorf


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Die Satzung

Satzung

für die Sterbekasse Ostermoordorf

§ 1

Name und Zweck der Sterbekasse

1. Die Kasse führt den Namen Sterbekasse für Ostermoordorf. Sie ist ein kleiner Versicherungsverein
auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung des
Änderungsgesetzes vom 5. März 1937 (RGBI. I 269) und hat ihren Sitz in Ostermoordorf.

2. Die Kasse gewährt beim Tode ihrer Mitglieder und etwa mitversicherte Kinder und Adoptivkinder
das in § 5 festgelegte Sterbegeld.

3. Ein Rechtsanspruch auf die in § 5 genannten Leistungen besteht jedoch nicht.


§ 2

Aufnahmefähigkeit

1. In die Kasse aufgenommen werden können alle Personen, die in der früheren Schulgemeinde Ostermoordorf wohnen, mindestens 18 Jahre und höchstens 59 Jahre alt sind. Personen, die im Alter von 18 bis 40 Jahren eintreten, zahlen eine einmalige Aufnahmegebühr von 5,00 € je Person.
Personen die im Alter von 41 bis 59 Jahren eintreten, zahlen die Aufnahmegebühr sowie die Beiträge, die die Person ab 40 Jahre gezahlt hätte. Die aktuell gültige Tabelle kann beim Vorstand der Sterbekasse Ostermoordorf angefordert werden bzw. auf der Homepage unter www:sterbekasse-ostermoordorf.de eingesehen werden.

2. Kinder und Adoptivkinder der Versicherten unter 18 Jahre sind kostenlos mitversichert.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

3. Bei Fortzug aus dem Bezirk der Sterbekasse kann die Mitgliedschaft bestehen bleiben, wenn die Umlage auf Kosten und Gefahr des Mitglieds der Sterbekasse zugesandt wird. Ehepartner von Mitgliedern, die nicht im Sinne von § 2, Absatz 1 in der früheren Schulgemeinde Ostermoordorf wohnen, können ebenfalls in die Sterbekasse aufgenommen werden.


§ 3

Antrag

Wer der Sterbekasse beitreten will, hat bei dem Vorstand mit Angabe seines Geburtsdatums
einen Antrag zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag und übergibt im Falle der
Annahme dem Antragsteller einen Nachweis als Mitglied der Sterbekasse sowie eine Ausfertigung
der Satzung. Gegen einen ablehnenden Bescheid steht dem Antragsteller der schriftliche Widerspruch an die nächste Mitgliederversammlung zu.








§ 4

Umlage

Anlässlich eines Sterbefalls wird von jedem Mitglied € 3,00 Umlage zur Deckung der Leistungen und zur Sicherung einer Rücklage eine Sonderhebung von € 2,50 jährlich erhoben. Beitragsfrei werden Mitglieder, die das 85. Lebensjahr vollendet haben.


§ 5

Leistungen

Leistungen

1.1. Das Sterbegeld beträgt bei Totgeburten innerhalb 8 Tagen € 500,00

1.2. Das Sterbegeld beträgt bei Mitgliedern über 8 Tage bis 6 Jahre € 1.000,00

1.3 Das Sterbegeld beträgt bei Mitgliedern über 6 Jahre € 2.000,00

2. Das Sterbegeld wird gegen Vorlage einer Sterbeurkunde an die Person gezahlt, die
die Begräbniskosten getragen hat, bei mehreren Personen im Verhältnis der aufgewandten
Kosten. Kommt nach dieser Bestimmung eine Zahlung nicht in Betracht, so wird das Sterbe-
geld an den Ehegatten gezahlt. Ist ein solcher nicht vorhanden oder ist er nicht erbbe-
rechtigt, so erfolgt die Zahlung an die durch Erbschein legitimierten Erben.


§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch Austritt oder Ausschließung.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung von
drei Umlagen trotz jeweiliger schriftlicher Mahnung länger als 2 Wochen seit Absendung der
letzten Mahnung im Rückstand ist, oder wenn er bei seiner Aufnahme unwahre Erklärung
über sein Alter abgegeben hat.

2. Ein Ausschluss wegen Abgabe einer falschen Erklärung kann nur innerhalb von 5 Jahren
nach dem Beitritt des Mitglieds erfolgen.

3. Gegen die Entscheidung des Vorstandes, durch die ein Mitglied ausgeschlossen wird, steht
diesem binnen einer Ausschlussfrist der schriftliche Widerspruch an die nächste Mitgliederversammlung zu.

4. Mit dem Austritt oder der Ausschließung erlöschen sämtliche Mitgliedschaftsrechte und ver-
mögensrechtliche Ansprüche an die Sterbekasse.











§ 7

Mitgliederversammlung

1. Innerhalb des ersten Vierteljahres eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitglieder-
versammlung durch den Vorstand einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
können jederzeit, wenn es der Vorstand für erforderlich hält, oder 1/10 aller Mitglieder es
beantragen oder die Aufsichtsbehörde es anordnet, einberufen werden.

2. Die Einberufungsfrist beträgt drei Tage. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt-
zugeben.

3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere

a) den Vorstand zu wählen,

b) den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen,

c) die Jahresrechnung anzuerkennen,

d) 2 Rechnungsprüfer zu bestellen,

e) etwaige Einsprüche gegen Bescheide des Vorstandes zu prüfen,

f) evtl. Satzungsänderungen zu beschließen.

4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme
der Beschlüsse über Satzungsänderungen, zu denen 2/3 Mehrheit erforderlich sind, ge-
troffen. Beschlüsse über Satzungsänderungen dürfen erst nach Genehmigung der Aufsichts-
behörde in Kraft gesetzt werden.


§ 8

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzender, der 2. Vorsitzende, der Kassenführer, der Schriftführer sowie drei Beisitzer.
Der gesamte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung einschließlich deren Vertreter für
drei Jahre gewählt.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Vorstandssitzungen
sind nach Bedarf vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Sterbekasse wird durch zwei Vor-
standsmitglieder, darunter den ersten Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

3. Die Amtsdauer der in einer ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmit-
glieder dauert drei Jahre bis zum Schluss auf diese dann folgende ordentliche Mitgliederver-
sammlung.

4. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist nur einmal zulässig.

5. Der Vorstand führt die Geschäfte der Sterbekasse. Er hat insbesondere am Schluss eines je-
den Jahres einen Jahresabschluss aufzustellen, der nach Prüfung durch die Rechnungsprüfer
der Aufsichtsbehörde einzureichen ist.




§ 9

Vermögen

Das Vermögen ist bei einem Bankinstitut anzulegen. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann ein Teil auf Kündigung angelegt werden.

§ 10

Rechnungsprüfer

1. Die Mitgliederversammlung bestellt aus den Kreisen der Mitglieder zwei Rechnungsprüfer.
Diese haben das Recht, jederzeit unangemeldet die Bücher und die Kasse zu prüfen. Über
die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

2. Sie haben ferner den vom Vorstand aufgestellten Jahresbericht nachzuprüfen.


§ 11

Vergütung für Vorstand und Rechnungsprüfer

Vorstand und Rechnungsprüfer führen ihr Amt ehrenamtlich. Bare Auslagen können ersetzt werden.


§ 12

Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, die unter Ankündigung dieses Punktes nur zu diesem Zweck einberufen worden ist. Der Beschluss muss mit
einer Mehrheit von ¾ der Anwesenden gefasst werden. Dieselbe Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit darüber beschließen, ob die Versicherungsverträge erlöschen oder auf eine andere steuerbegünstigte Versicherungsunternehmung übertragen werden sollen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Wird ein Übertragungsvertrag nicht geschlossen, so fällt bei Auflösung der Sterbekasse oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke das Vermögen der Sterbekasse an die Leistungsempfänger bzw. deren Angehörige.
Die Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem im Auflösungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt.


§ 13

Aufsicht

Die Kasse unterliegt der Aufsicht des Niedersächsischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr in Hannover.


§ 14

Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.



Ostermoordorf, den 17. März 2017


Der Vorstand




1. Vorsitzender __________________________________


2. Vorsitzender __________________________________


3. Kassenführer __________________________________


4. Schriftführer __________________________________


5. Beisitzer __________________________________


__________________________________


__________________________________


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